* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. 1 Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. November 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs.3 BRAO, § 63 Abs.3 GKG. -3- Abs. 2 BRAO), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
VwGOZulassungsverfahrenAnwZZulassungTolksdorf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 6/13
vom 21. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Gutachtenanordnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden
 am 21. März 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs. 3 BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 194
-3-
 Abs. 2 BRAO), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.
3	Diese	Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12 Rn. 3 m.w.N.).
Tolksdorf
 Vorinstanzen:
AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -