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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. September 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
Vorsitzende27KayserZulassungsverfahrenVwGOKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brig) 5/14
BESCHLUSS
vom 27. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
 am 27. Februar 2014 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
 Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§	112e	Satz	2	BRAO,	§	126	Abs.	3	Satz	2	VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
 
3
Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO,
§ 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 27.09.2013 - 1 AGH 11/13 -