* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. März 2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dass die für die Jahre 2009 und 2010 erforderliche sozialrechtliche Fortbildung nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO nicht nachgewiesen sei. November 2012 wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 124 VwGO § 112c BRAO
VwGOMärzBegründungKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 5/13
vom 20. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache
 wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 20. März 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied
 der Beklagten. Am 27. August 2011 beantragte er die Anerkennung als "Fachbeistand für Sozialrecht". Mit Bescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dass die für die Jahre 2009 und 2010 erforderliche sozialrechtliche Fortbildung nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf-weist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Frey
Martini
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2012 - 2 AGFI 10/12 -