Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. 1 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1 f.; NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers als unzureichend zurückgewiesen hat, eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten sei ausgeschlossen, weil er die Führung der Kanzlei schon seit langem einem Sozius überlasse, könnten nämlich mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. 3 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.6 VwGO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 5/12 vom 18. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 18. Mai 2012 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen. Gründe: I. 1 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1 f.; NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 m.w.N.), was hier der Fall ist. 2 Der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof auf Grund des Fortbestehens der Sozietät des Klägers mit seinem Partner eine Gefährdung der Rechtspflege angenommen habe. Damit hat er einen tragenden Rechtssatz des ange- -3- fochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt. Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers als unzureichend zurückgewiesen hat, eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten sei ausgeschlossen, weil er die Führung der Kanzlei schon seit langem einem Sozius überlasse, könnten nämlich mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 -AnwZ(B)4/97 (BRAK-Mitt. 1997, 200 f.) und mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 3/778, S. 3, zu § 26 BRAO a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 1974, 1279 = BVerfGE 37, 67) nicht in Einklang stehen. 3 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrunq: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanzen: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2011 - AGH I 4/10 -