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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03- und vom 17. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Der Anwaltsgerichtshof hat sämtliche entscheidungserhebliche Fragen berücksichtigt, weswegen der durch den Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht gegeben ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124 VwGO
BerufungVwGOFrageAnwZZulassungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 5/10
vom 21. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 21. März 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Kläger	wendet	sich	gegen	den	Widerruf	seiner Rechtsanwaltszulas-
sung wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
 I.
2	Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3	1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat hat zu der Frage, unter welchen Umständen bei einem sich im Vermögensverfall befindenden Rechtsanwalt eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, bereits zahlreiche grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBI. 2010, 442). Das gilt auch hinsichtlich Erklärungen des Rechtsanwalts, keine Fremdgelder entgegenzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03- und vom 17. Oktober 2005 -AnwZ(B) 73/04). Neue Umstände, die eine Fortführung oder Abänderung dieser Rechtsprechung erfordern würden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
4	2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht, wenn - wie hier - die insoweit in Betracht kommende Frage bereits geklärt ist.
5	3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat sämtliche entscheidungserhebliche Fragen berücksichtigt, weswegen der durch den Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht gegeben ist. Das gilt auch hinsichtlich des nach dem Klagevortrag werthaltigen Grundstücks in der S.	Straße	in	M.	,	für	das	überdies mit Beschluss des Amtsge-
 
richts M. vom 5. Januar 2011 (Gz. 1	)	wegen	Steuerforderun-
gen in Höhe von rund 100.000 € die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist.
6	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ver-
bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kessal-Wulf	König	Fetzer
 Wüllrich
Hauger
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 14.06.2010 - BayAGH I - 6/10 -