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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist. Sie beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Es liegt aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein an den nicht mehr zuständigen Anwaltsgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst am Tag des Fristablaufs eingegangener und am 28. Januar 2013 zu dem Bundesgerichtshof gelangter Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Ein vom Kläger bereits mit der Antragsschrift gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung bezog sich ersichtlich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Begründung seines Antrags, die Berufung zuzulassen.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 125 VwGO
BerufungVwGOAnwZKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 4/13
vom 20. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 20. März 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Mai 2012 die Zulassung des Klä-
gers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. November 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist. Sie beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 17. Januar 2013 ab. Es liegt aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein an den nicht mehr zuständigen Anwaltsgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst am Tag des Fristablaufs eingegangener und am 28. Januar 2013 zu dem Bundesgerichtshof gelangter Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).
Ein vom Kläger bereits mit der Antragsschrift gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung bezog sich ersichtlich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Begründung seines Antrags, die Berufung zuzulassen. Im Übrigen hat der Kläger weder Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand benannt noch die versäumte Antragsbegründung nachgeholt (vgl. § 60 VwGO).
 
4	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Frey
Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.09.2012 - 1 AGH 22/12 -