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BGH

Gericht: BGH

August 2010 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil er mit drei Haftbefehlen vom 12. 2 BRAO, § 915 ZPO), und dass der Kläger diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt hat, weil er eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls der Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans schuldig geblieben ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23. Ob ihm die Widerlegung der Vermutung gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls, desgleichen ob der Widerruf einer Zulassung im konkreten Fall unverhältnismäßig ist (vgl. Auch im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof nicht allein auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wie erforderlich umfassend dargelegt hat. eines Widerrufs bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe von nicht mehr als 1.500 € ist hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen weitere offene Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Höhe von über 7.000 € ergeben.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 112e BRAO § 154 VwGO
VermutungSchuldnerverzeichnisFrageFallKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(Brfq) 1/12
vom 4. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 4. April 2012 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. August 2010 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil er mit drei Haftbefehlen vom 12. April 2010 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO), und dass der Kläger diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt hat, weil er eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls der Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans schuldig geblieben ist.
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW2011, 3234).
-4-
5	2. Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
6	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 -AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 4 m.w.N.). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, dass nicht jede Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu dem Zulassungswiderruf führen kann, jedenfalls nicht bei einer Forderungshöhe von 1.500 €.
7	Diese Frage stellt sich angesichts der Systematik der gesetzlichen Regelung in dieser allgemeinen Form nicht bzw. ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, begründet dies nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO (immer) die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung muss der Rechtsanwalt widerlegen, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09 Rn. 7 m.w.N.). Ob ihm die Widerlegung der Vermutung gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls, desgleichen ob der Widerruf einer Zulassung im konkreten Fall unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 12). Auch im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof nicht allein auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wie erforderlich umfassend dargelegt hat. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit
-5-
eines Widerrufs bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe von nicht mehr als 1.500 € ist hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen weitere offene Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Höhe von über 7.000 € ergeben.
III.
8	Die	Kostenentscheidung	beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanzen:
AGH München, Entscheidung vom 07.11.2011 - BayAGH I -16/10 -