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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 10. Entscheidend ist aber, ob der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs liquide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte (vgl. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 14. Auf die vom Kläger angesprochenen Hintergründe der Pfändung des Finanzamts kommt es dabei nicht an. Im Übrigen deckte der Kredit die bestehenden Schulden nicht und hat die Erwirkung von Schuldtiteln und diversen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht verhindert. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 154 VwGO
SenatsbeschlüsseGefährdungBrfgAnwZKlägerBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 2/14
vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 18. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 -AnwZ(B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 -AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4). Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10. April 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).
a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 10. April 2013 Vorgelegen haben. Soweit der Kläger in seiner
 
Zulassungsbegründung einleitend auf einen Kontokorrentkredit bei seiner Bank über 10.000 € verweist, der zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs noch in Höhe von 7.955,88 € nicht ausgeschöpft gewesen sei, räumt er im Weiteren ausdrücklich ein, dass er auf den Kredit aufgrund einer Pfändung des Finanzamts nicht habe Zugriff nehmen können und er insoweit nicht liquide war. Entscheidend ist aber, ob der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs liquide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 14. November 2013, aaO Rn. 4). Auf die vom Kläger angesprochenen Hintergründe der Pfändung des Finanzamts kommt es dabei nicht an. Im Übrigen deckte der Kredit die bestehenden Schulden nicht und hat die Erwirkung von Schuldtiteln und diversen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht verhindert. Die Auffassung des Klägers, zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs seien seine finanziellen Verhältnisse wieder konsolidiert beziehungsweise deren Ordnung absehbar gewesen, ist reines Wunschdenken. Dies zeigt auch deutlich der Umstand, dass es in der Zeit danach wiederum zu diversen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - auch wegen Altforderungen - und unter dem 7. Juni 2013 sogar zu dem Erlass eines Haftbefehls (AG M. 34 M ) gegen den Kläger gekommen ist.
5	b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Ausdruck kommenden Wer-
tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
 
18. Oktober 2004 -AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013, aaO Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die pauschale Behauptung des Klägers, eine Gefährdung habe nicht bestanden, ist schon angesichts der diversen Zwangsvollstreckungen nicht nachvollziehbar.
6	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Lohmann	Seiters
 Martini
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 20/13 -