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BGH

Gericht: BGH

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. a) Der Kläger war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - und ist es im Übrigen bis heute noch - mit drei Haftbefehlen (AG D. 6 Der Hinweis des Klägers, er habe zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung über eigene Honoraransprüche verfügt, deren Umfang die Höhe seiner Verbindlichkeiten nahezu erreicht hätte, so dass bei einer "bilanzierenden Betrachtung" kein Vermögensverfall vorliege, geht fehl. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 14. Diese Einschätzung wird bestätigt dadurch, dass der Kläger aus diesen Altforderungen ersichtlich keine Befriedigung hat gewinnen können, um den Erlass der Haftbefehle, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und letztlich den Zulassungswiderrufzu verhindern. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Die Auffassung des Klägers, dies sei zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bei ihm der Fall gewesen, ist reines Wunschdenken. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. Mai 2010 -AnwZ(B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. September 2012 -AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 26 InsO § 14 BRAO § 154 VwGO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 81/13
vom 10. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 10. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 29. Mai 2013-abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).
a) Der Kläger war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - und ist es im Übrigen bis heute noch - mit drei Haftbefehlen (AG D.	664	M	,	664	M
 , 664 M ) im Schuldnerverzeichnis eingetragen; er hat für die drei Gläubiger unter dem 21. Juli 2011 (665 M	)	die	eidesstattliche	Ver-
sicherung abgegeben. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des
 
Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichthof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, nicht widerlegt.
5	Im	Hinblick	auf das Vorbringen des Klägers in seiner Begründung des
 Zulassungsantrags merkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes an:
6	Der	Hinweis	des Klägers, er habe zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung
 über eigene Honoraransprüche verfügt, deren Umfang die Höhe seiner Verbindlichkeiten nahezu erreicht hätte, so dass bei einer "bilanzierenden Betrachtung" kein Vermögensverfall vorliege, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04, juris Rn. 6 f.; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 14. November 2013, aaO Rn. 4). Der Kläger hat seine Ansprüche, die im Wesentlichen bereits zu dem Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden haben, im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst "als kaum werthaltig" bezeichnet. Diese Einschätzung wird bestätigt dadurch, dass der Kläger aus diesen Altforderungen ersichtlich keine Befriedigung hat gewinnen können, um den Erlass der Haftbefehle, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und letztlich den Zulassungswiderrufzu verhindern.
7	Ohne	Bedeutung	sind	auch	die Ausführungen des Klägers zu den Grün-
den, weshalb es mit der Hauptgläubigerin, dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, nicht zu dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist. Zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - im Übrigen hat sich daran bis heute
 
nichts geändert - waren die Schulden nicht bezahlt und war auch keine einvernehmliche Tilgungsabrede getroffen worden. Die Gründe dafür spielen keine Rolle. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober und 14. November 2013, aaO Rn. 5 bzw. Rn. 4). Die Auffassung des Klägers, dies sei zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bei ihm der Fall gewesen, ist reines Wunschdenken.
8	b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Ausdruck kommenden Wer-
tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 -AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 -AnwZ(B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013, aaO Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 -AnwZ(B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 -AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013, aaO). Der bloße Hinweis des Klägers, er sei aufgrund seines seit März 2012 bestehenden Vertragsverhältnisses als Syndikus für die Firma N.
GmbH weder zeitlich in der Lage noch gewillt, in seiner Kanzlei in D.	Mandate von Rechtsuchenden zu betreuen, zudem sei er in Berei-
chen tätig, in denen praktisch keine Fremdgelder verwaltet würden, auch sei er sich seiner anwaltlichen Pflichten durchaus bewusst und vermeide jedwede Ge-
 
fährdung, ist zur Widerlegung untauglich. Auch insoweit schließt sich der Senat der zutreffenden Bewertung des Anwaltsgerichtshofs an.
9	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Lohmann	Seiters
 Martini
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 24/13 -