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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann am 27. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
VwGOAGHLohmannZulassungsverfahrenBerlinKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brig) 80/13
BESCHLUSS
vom 27. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann
 am 27. Februar 2014 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 25. September 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
 
3	Diese	Entscheidung	trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO die Berichterstatterin.
Lohmann
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 25.09.2013 - II AGH 3/13 -