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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. November 2012 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 10. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach Ablauf der Monatsfrist seit Zustellung des angefochtenen Urteils (§112e BRAO i.V. m. Ob im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. Der Kläger hat sich insoweit - ohne mit einem Wort auf die gesetzliche Regelung in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO über die Gründe für eine Zulassung der Berufung einzugehen - lediglich darauf berufen, dass er nunmehr durch Zahlungen vom 19. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112e BRAO § 154 VwGO
BerufungVwGOAnwZKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 74/12
vom 25. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 25. April 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	wendet	sich	gegen	den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-
sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 7. November 2012 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 10. Dezember 2012.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach Ablauf der Monatsfrist seit Zustellung des angefochtenen Urteils (§112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und damit verspätet gestellt worden. Ob im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet.
Der Kläger hat sich insoweit - ohne mit einem Wort auf die gesetzliche Regelung in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO über die Gründe für eine Zulassung der Berufung einzugehen - lediglich darauf berufen, dass er nunmehr durch Zahlungen vom 19. Dezember 2012 sowie 7. Januar 2013 die den Vermögensverfall begründenden Schulden bezahlt habe.
Dieser Umstand ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 -AnwZ(Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 4. Januar 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten. Von dieser Rechtsprechung ist der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 8) ausgegangen.
-4-
5	Der	bloße Hinweis des Klägers darauf, dass während des Berufungszu-
lassungsverfahrens - im Übrigen auch erst, nachdem unter dem 24. Oktober 2012 das Amtsgericht L. in acht Vollstreckungssachen Haftbefehle erlassen hat - die Verbindlichkeiten zurückgeführt worden seien, ist vor diesem Hintergrund zur Darlegung eines Zulassungsgrundes ungeeignet.
6	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c	Abs.	1	Satz	1	BRAO	i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Quaas	Braeuer
 Vorinstanzen:
AGH Dresden, Entscheidung vom 05.10.2012 - AGH 2/12 (II) -