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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. April 2012 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider- Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. ler sich im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befand und eine Gefährdung der Rechtsuchenden eingetreten war, ist ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weder ersichtlich noch dargetan.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 154 VwGO
WiderrufVwGOAnwaltsgerichtshofKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 72/12
vom 18. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 18. Februar 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2012 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider-
-3-
rufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
2	Der	nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
 des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3	Es	bestehen	weder	ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochte-
nen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat der Antragsteller eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht von der S.	Rechtsanwaltskammer	aufgenommen
 worden war, wie die Schreiben der S.	Rechtsanwalts-
kammer vom 21. Februar 2012 und vom 15. Juni 2012 eindeutig erkennen lassen. Auf eine Zustimmung der	Rechtsanwaltskammer H.
zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin kommt es aus Rechtsgründen nicht an (vgl. §112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO).
4	Auch	soweit	der	Anwaltsgerichtshof	festgestellt	hat,	dass	der Antragstel-
ler sich im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befand und eine Gefährdung der Rechtsuchenden eingetreten war, ist ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weder ersichtlich noch dargetan.
-4-
III.
5	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2012 - 1 AGH 13/12 -