* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 zugegangen, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Diese wäre im Übrigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.

Zitierte Normen: § 112e BRAO
AGHKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 71/13
vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 1. April 2014
beschlossen:
Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am
30. Januar 2014 zugegangen, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 2013 abgelehnt. Damit ist das angefochte-ne Urteil rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die "Beschwerde" des Klägers genauso ins Leere wie sein Hilfsantrag, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des Klägers als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der
 
ausführlichen Begründung des Senatsbeschlusses mit keinem Wort auseinander, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Übrigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.
Kayser
 Roggenbuck
Seiters
 Martini
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 1 AGH 2/13 -