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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des Klägers eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 86 VwGO § 112c BRAO § 154 VwGO
BerufungVwGOBRAOAnwZKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 63/13
vom 18. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
 am 18. November 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 6. Mai 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	wendet	sich	gegen	den	Widerruf seiner Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
1.	Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren - neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren - zu dem maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis zwei Haftbefehle eingetragen. Die hierdurch begründete Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist trotz entsprechender Hinweise weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erfolgt. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut behauptet, sämtliche Forderungen seien zu dem maßgebenden Zeitpunkt "geordnet bzw. erledigt" gewesen, hat er dies abermals nicht belegt.
2.	Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des Klägers eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 10 m.w.N.). Den Vortrag zu einer Un-
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verwertbarkeit einer nicht näher bezeichneten Bankauskunft vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
6	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
 König
Fetzer
 Stüer
Martini
 Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 AGH 22/12 -