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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 27. März 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt, die insbesondere erkennen lässt, aus welchen Grün-

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 112e BRAO
VwGOAGHAnhörungsrügeSchäferBegründungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 57/13
vom 5. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hier: Anhörungsrüge
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 5. Mai 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhö-
rungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 27. März 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt, die insbesondere erkennen lässt, aus welchen Grün-
 
den die Besetzungsrüge nicht hinreichend ausgeführt war. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Kayser	Lohmann	Fetzer
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 05.07.2013 - AGH 9/12 (1/5) -