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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des II. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Widerrufsbescheid vom 14. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 124a VwGO § 25 FAO § 112e BRAO
BerufungVwGOArgumentMärzKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 56/11
vom 20. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 20. März 2012 beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. September 2011 zugelassen.
Gründe:
1	Der	Kläger	führt seit 2001 die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht".
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zu dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger eine vorgeschriebene Fortbildung nicht nachgewiesen hatte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
2	1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
-3-
3	Dieser	Zulassungsgrund	setzt voraus, dass ein einzelner tragender
 Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Die Beklagte hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Widerrufsbescheid vom 14. Dezember 2009 sei außerhalb der Jahresfrist nach § 25 Abs. 2 FAO ergangen, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr angestrebte Berufung Erfolg hat.
4	2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrunq:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-
telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Kayser
 König
Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.2011 - 2 AGH 14/10 -