vom 3.Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 55/13 vom 3.Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 3. Januar 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Juni 2012 die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 7. Juli 2013 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e -3- Satz2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. September 2013, einem Montag, ab. Eine Antragsbegründung ist nicht eingegangen. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.05.2013 - 1 AGH 25/12 -