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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. April 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 21. September 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 5. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 21. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 26.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112c BRAO
VwGOAGHKlägerBRAOZulassung21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(Brfg) 51/15
vom 14. Dezember 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECLI:DE:BGH:2015:141215BANWZBRFG51.15.0
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidenten des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau
 am 14. Dezember 2015 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 5. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief	mit	Bescheid	vom	10.	April	2015	die Zulassung
 des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 21. August 2015 zugestelltem Urteil vom 5. August 2015 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 5. August 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 21. August 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 21. Oktober 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg	Lohmann	Remmert
 Braeuer
Kau
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2015 - 2 AGH 4/15 -