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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. te Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 152a VwGO
VwGO20AGHAnhörungsrügeSchäferKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(Brfg) 51/12
BESCHLUSS
vom 15. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung hier: Anhörungsrüge
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 15. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	am	20.	Juni	2014	eingegangene,	als "Gegenvorstellung" bezeichne-
te Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig,
 
weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Mai 2014 zugestellt worden.
Kayser	Lohmann	Remmert
 Braeuer	Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -