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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 5. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. Oktober 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). August 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 5.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112c BRAO
VwGO31KlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 50/15
vom 5. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau
 am 5. November 2015 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. Juli 2015 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief	mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 die Zulassung
 des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 31. Juli 2015 an Verkündungsstatt zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Telefax-Schreiben vom 31. August 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. Juli 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 31. Juli 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 30. September 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg	Lohmann	Remmert
 Braeuer	Kau
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 13.07.2015 - AGH 24/14 (II 14/31) -