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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO begehrt, hat keinen Erfolg.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 124 VwGO § 112c BRAO § 154 VwGO § 52 GKG
HaugerVwGOZulassungsverfahrensKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 50/13
BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache
 wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 8. Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied
 der Beklagten. Am 4. April 2012 beantragte er die Anerkennung als "Fachbeistand für Handelsund Gesellschaftsrecht". Mit Bescheid vom 17. August 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO begehrt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Wüllrich
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2013 - 2 AGH 17/12 -