Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Januar 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 9. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs.1, § 112e Satz 2 BRAO,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 50/11 vom 30.Januar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 30. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. August 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Januar 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 9. September 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. 2 2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 9. November 2011 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor, sondern nur ein Antrag des -3- Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 2/11, juris Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 -12 ZB 10.1726, juris Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71). Bei seinem hiergegen gerichteten Vortrag übersieht der Kläger, dass § 124a Abs. 4 VwGO - anders als § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Berufungsbegründung - in Bezug auf die Antragsbegründung im Zulassungsverfahren nicht die Möglichkeit einer Fristverlängerung eröffnet. 3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 4 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.08.2011 - BayAGH I - 3/11 -