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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen seine Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Über die Kostentragung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 125 VwGO § 112e BRAO § 125 VwGO
VwGORechtsanwaltschaftKlägerBRAOZulassungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 49/12
vom 31.Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Dr. Fetzer
 am 31. Januar 2013
beschlossen:
Das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Mai 2012 ist wirkungslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 die Zulassung des
 Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Nach Abweisung seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen Antrag jedoch nicht begründet. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen seine Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 78). Über die Kostentragung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er seinen Antrag nicht binnen der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet hat. Damit wäre eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht gekommen.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360 m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO, § 87a
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Fetzer
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 16.05.2012 -1 AGH 10/10 -