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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Dr. Fetzer am 13. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Juli 2011 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.3 VwGO einzustellen.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
13VwGOBerichterstatterinFetzerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 49/11
vom 13. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Dr. Fetzer
 am 13. Juni 2012
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des
 Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2011 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
-3-
3	Diese	Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26).
Fetzer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 13.07.2011 - BayAGH I - 9/10 -