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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. ihn auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§14 Abs. 2 Nr. 3, §15 Abs.3 BRAO). April 2010 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gerichteten Widerspruchs hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erhoben. 2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die umfangreichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind nicht geeignet, die in seinem Fall bestehende gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (§ 15 Abs.3 BRAO) zu widerlegen. Der Kläger hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 6 a) Die Rechtssache weist keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 119e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn ihr haftet keine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie an (vgl. Damit liegt auch die vom Kläger befürchtete Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Insbesondere führt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dazu, dass dem Kläger die Verpflichtung abgenommen wird, die gegen ihn streitende Vermutung des § 15 Abs.3 BRAO zu widerlegen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 86 VwGO
VwGORechtsanwaltschaftGrundAnwaltsgerichtshofKlägerBRAOerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 47/11
vom 29. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
 am 29. November 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Juli 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger ist seit mehr als 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Mit
 Bescheid vom 2. November 2007 forderte die Rechtsanwaltskammer F.
ihn auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 AGH ) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juli 2009
-3-
nochmals auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizubringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§14 Abs. 2 Nr. 3, §15 Abs. 3 BRAO). Nach der am 21. April 2010 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gerichteten Widerspruchs hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erhoben. Hiergegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
2	Der	nach	§	112e	Satz	2	BRAO,	§ 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
 des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3	1.	Ernstliche	Zweifel	an	der	Richtigkeit	des	angefochtenen	Urteils
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
4	Die	umfangreichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren
 sind nicht geeignet, die in seinem Fall bestehende gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (§ 15 Abs. 3 BRAO) zu widerlegen. Der Kläger hat der rechtskräftig bestätigten Anordnung der Rechtsanwaltskammer F.	und	der	-	nach
 Wechsel der Kammerzuständigkeit - von der Beklagten wiederholten Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand ohne zureichenden Grund keine Folge geleistet. Daher wird die für einen Zulas-
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sungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorausgesetzte Berufsunfähigkeit gesetzlich vermutet. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere reicht die vom Kläger behauptete langjährige erfolgreiche Prozesstätigkeit nicht als Beleg für seine fortbestehende Berufsfähigkeit aus. Der Kläger hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BRAO).
5	2. Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor.
6	a) Die Rechtssache weist keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 119e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn ihr haftet keine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie an (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, aaO Rn. 6 m.w.N.).
7	b)	Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§119e Satz 2
 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2011 -AnwZ (Brfg) 3/11, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Grundsätze, unter denen ein Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO zu erfolgen hat, sind höchstrichterlich geklärt.
8	c) Der Anwaltsgerichtshof hat keinen von der Rechtsprechung eines anderen gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Streitfall unter Beachtung gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze gewürdigt. Damit liegt auch die vom Kläger befürchtete Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor.
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9	d)	Verfahrensfehler	sind	dem Anwaltsgerichtshof ebenfalls nicht unterlau-
fen. Insbesondere führt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dazu, dass dem Kläger die Verpflichtung abgenommen wird, die gegen ihn streitende Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO zu widerlegen. Soweit der Kläger rügt, im vorangegangenen Verfahren 2 AGH seien dem Anwaltsgerichtshof zahlreiche Verfahrensfehler (Zustellungs-, Besetzungs- und sonstige Mängel) unterlaufen, berühren diese weder die Rechtswirksamkeit noch die Rechtskraft des am 1. Dezember 2008 erlassenen Beschlusses.
10	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf	Lohmann	Fetzer
 Wüllrich	Stüer
 Vorinstanz:
AGFI Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 -2 AGFI 5/10 -