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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
VorsitzendeVwGOKayser28ZulassungsverfahrenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 46/16
vom 28. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Herausgabe von Handakte
ECU :DE:BGH:2016:280916BANWZ.BRFG.46.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser am 28. September 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
 Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§	112e	Satz	2	BRAO,	§	126	Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
-3-
3	Diese	Entscheidung	trifft	gemäß	§112e	Satz	2	BRAO,	§125	Abs.	1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2016 - AGH 21/15 I -