Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46/16 vom 28. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Herausgabe von Handakte ECU :DE:BGH:2016:280916BANWZ.BRFG.46.16.0 -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser am 28. September 2016 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG. -3- 3 Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende. Kayser Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2016 - AGH 21/15 I -