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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 13. Juni 2012 besuchte der Kläger ein sechsstündiges Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik". Juni 2012 reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestätigung bei der Beklagten ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2012 nachgekommen sei. Die Beklagte antwortete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zu dem Fachgebiet "Verkehrsrecht". mbH ausgestellte Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an dem Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik" am 22. Juni 2012 als Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs.3 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht anzuerkennen; Juni 2012 veranstalteten Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik" um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handelt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, außerhalb eines Widerrufsverfahrens durch selbständigen Verwaltungsakt über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen und 6 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrunq Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.

Zitierte Normen: § 14d FAO § 112e BRAO § 15 FAO § 112e BRAO
BerufungVwGOallgemeinKlägerSeminarVerkehrsrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 46/13
vom 13. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Anerkennung eines Fortbildungsnachweises
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 13. Juli 2015 beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 wird zugelassen.
Gründe:
I.
1	Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sener Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Erlaubnis, den genannten Titel zu führen, datiert vom 28. Juli 2011. Am 22. Juni 2012 besuchte der Kläger ein sechsstündiges Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik". Unter dem 27. Juni 2012 reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestätigung bei der Beklagten ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2012 nachgekommen sei. Die Beklagte antwortete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zu dem Fachgebiet "Verkehrsrecht". Im sich anschließenden Schriftverkehr stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, ihre Auskunft sei nicht rechtsbehelfsfähig. Ob der Kläger seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt habe, werde abschließend
 
erst im Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis zu dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht entschieden.
2	Der Kläger hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verpflichten, die von der D.
mbH ausgestellte Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an dem Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik" am 22. Juni 2012 als Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht anzuerkennen;
2.	hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem von der D.
mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik" um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handelt.
3	Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
4	Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, außerhalb eines Widerrufsverfahrens durch selbständigen Verwaltungsakt über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen und
 
über die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu entscheiden. Die Klage könne nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden, weil die von der Beklagten erteilte Auskunft kein Verwaltungsakt sei; sie stelle weder eine Belehrung noch eine Rüge dar. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag zulässig, aber nicht begründet. Ob ein allgemeiner Bezug zu dem Fachgebiet ausreichend ist oder ob sich die Fortbildung speziell auf ein Thema oder Gebiet des § 14d FAO beziehen müsse, könne offenbleiben. Ein Bezug zu dem Fachgebiet Verkehrsrecht, insbesondere zu dem Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und zu den Besonderheiten der Verfahrensund Prozessführung könnte hergestellt werden. Das Seminar habe jedoch nur Grundkenntnisse allgemeiner Art vermittelt.
5	Der	nach	§	112e	Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Zulas-
sungsantrag hat Erfolg, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beklagte über die Anerkennung einzelner Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden hat, ist klärungsbedürftig und entscheidungsfähig. Gleiches gilt für die an eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 15 FAO zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.
 
III.
6	Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
 einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrunq
 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so-
 
wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsbegründung). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Limperg	Lohmann	Remmert
 Martini
Kau
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 13.05.2013 - BayAGH I - 28/12 -