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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Erhebung einer Gehörsrüge Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 6. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 den Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnungsantrag abweichend vom angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, welchen ergänzenden Vortrag zur Begründung seines Beiordnungsantrags der Kläger auf einen Hinweis gehalten hätte.

ErhebungHinweisGegenvorstellungKlägerAkte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 46/11
vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hier:	Gegenvorstellung	gegen	die	Entscheidung über den Antrag auf
 Bestellung eines Notanwalts für die Erhebung einer Gehörsrüge
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 2. Oktober 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Senat	hat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 den Antrag des Klägers,
 ihm einen Notanwalt für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. August 2012 wiederholt der Kläger diesen Antrag einschließlich dessen Begründung und macht geltend, der Beschuss vom 6. Juli 2012 verletze seine Verfahrensrechte.
2	Das	als	Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom 15. August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnungsantrag abweichend vom angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Dasselbe gilt für die auf das Verfahren bezogenen Einwände des Klägers.
Entgegen dessen Behauptung ist dem Kläger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden. Indes hat der Kläger von der Möglichkeit, die an die Ge-
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schäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs übersandten Akten dort einzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Akten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B. einzusehen. Soweit der Kläger einen gerichtlichen Hinweis vor der Entscheidung über seinen Antrag vermisst, erläutert er nicht, worauf sich dieser nach Ansicht des Klägers beziehen sollte. Ein Hinweis war auch nicht geboten. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, welchen ergänzenden Vortrag zur Begründung seines Beiordnungsantrags der Kläger auf einen Hinweis gehalten hätte. Mit seiner Eingabe könnte der Kläger daher auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als Anhörungsrüge auslegen.
4	Der	Kläger	kann	nicht	damit	rechnen, in dieser Sache Antwort auf weite-
re Eingaben zu erhalten.
Tolskdorf	Lohmann	Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 -