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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 224 ZPO § 154 VwGO
VwGOAGHStüerKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 45/11
vom 29. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 29. November 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Zulassungsantrag ist entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).
 
2	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf	Lohmann	Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 AGH 12/11 -