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BGH

Gericht: BGH

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Juli 2014 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
VorsitzendeVwGOKayserAGHZulassungsverfahrenKlägerinZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 44/14
vom 15. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
 am 15. Oktober 2014
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juli 2014 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
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3
Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
 Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2014 - AGH I 8/12 -