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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs.4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Dezember 2011 hat der Senat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Er beanstandet, dass der Ausgang des Verfahrens AnwZ (B) 5/08, das wegen einer Verfahrensrüge noch nicht erledigt sei, nicht abgewartet worden sei, und beantragt, den Senatsbeschluss vom 8. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Anders als der Kläger meint, ist das Verfahren AnwZ (B) 5/08, in welchem er die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 17. Dieses Verfahren ist mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 3.

Zitierte Normen: § 112c BRAO Art. 103 GG
AnwZWiderrufsbescheidsunzulässigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 44/11
vom 6. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hier: Anhörungsrüge
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 6. März 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher be-
zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat der Senat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nunmehr rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass der Ausgang des Verfahrens AnwZ (B) 5/08, das wegen einer Verfahrensrüge noch nicht erledigt sei, nicht abgewartet worden sei, und beantragt, den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.
2
Der Antrag ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin
 
stehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der Senat seinem Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der Gehörsrüge zu dem Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBI. 2007, 253 ff. m.w.N.). Anders als der Kläger meint, ist das Verfahren AnwZ (B) 5/08, in welchem er die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 beantragt hatte, für das vorliegende Verfahren nicht vorgreif-lich und auch nicht mehr offen. Dieses Verfahren ist mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 3. November 2008 abgeschlossen worden; selbst wenn eine vom Kläger erhobene "Verfahrensrüge gemäß § 18 FGG" in diesem Ver-
 
fahren nicht ausdrücklich beschieden worden wäre, änderte dies an der Bestandskraft des Widerrufsbescheids nichts.
Tolksdorf	Lohmann	Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 05.08.2011 - BayAGH I - 2/11 -