Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs.4 VwGO nicht durch einen Prozessbe- Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 44/11 vom 8. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 8. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. August 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.509,07 € festgesetzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher be- zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbe- vollmächtigten vertreten war. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe. 2 Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers lässt einen Zulassungsgrund (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht erkennen. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.08.2011 - BayAGH I - 2/11 -