Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert, den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Merk am 14. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 1 Der Senat hat mit Urteil vom 18. ren Begründung verwiesen wird, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. 3 Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 18. zulänglich hält, wird auf die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgebliche Vorschrift des § 117 Abs.3 VwGO hingewiesen, wonach im Tatbestand der Sachund Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Juli 2016 ersichtlichen Gründe für die Zurückweisung der Berufung der Klägerin besteht auch jetzt kein Anlass. Dieser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 43/15 BESCHLUSS vom 14. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Eintragung des Familiennamens in das Rechtsanwaltsverzeichnis hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:141116BANWZ.BRFG.43.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert, den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Merk am 14. November 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2016, auf welches wegen der nähe- ren Begründung verwiesen wird, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. 2 Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen, sondern ihr schriftliches und mündliches Vorbringen vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat Schriftsätze eingereicht und hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausreichend Gelegenheit, sich umfassend zur Sachund Rechtslage zu äußern. 3 Soweit die Klägerin den Tatbestand des Urteils vom 18. Juli 2016 für un- zulänglich hält, wird auf die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgebliche Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO hingewiesen, wonach im Tatbestand der Sachund Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sachund Streitstand ausreichend ergibt. So ist hier verfahren worden. In den Entscheidungsgründen sind diejenigen Erwägungen zusammengefasst worden, auf denen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt besonders auseinanderzusetzen (vgl. etwa BVerfG, NVwZ 2016, 238, 241 f. mwN). 4 Zu einer weitergehenden Begründung der aus dem Urteil vom 18. Juli 2016 ersichtlichen Gründe für die Zurückweisung der Berufung der Klägerin besteht auch jetzt kein Anlass. Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe herbeizuführen. Dieser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 8. Oktober 2015 -VII ZR 238/14, juris Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16) gilt ebenso für Urteilsgründe oder die Gründe einer sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 4). Limperg Lohmann Braeuer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 - 1 AGH 37/14 - Remmert