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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 12. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Da die Anhörungsrüge nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.

Zitierte Normen: § 112c BRAO
VwGOAGHAnhörungsrügeZulassungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 43/14
vom 11. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 11. Juni 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Senat hat mit Beschluss vom 12. März 2015, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
2	1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
-3-
Namentlich hatte er entgegen der Meinung des Klägers im Zulassungsverfahren selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorlag (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile sowie Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 124 Rn. 61, § 124a Rn. 131, § 133 Rn. 85 m.w.N.).
3	2.	Da	die	Anhörungsrüge	nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf
 einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.
Kayser	König	Remmert
 Quaas
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - AGH 5/13 (1/3) -