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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Februar 2012 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Antrag des Klägers ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 6. Februar 2012 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt, die auch die im Schriftsatz vom 15.

Zitierte Normen: § 112c BRAO Art. 103 GG § 112e BRAO
VwGOAnhörungsrügeBegründungKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfch 42/11
vom 4. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 4. April 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Der	Kläger	war seit 1977 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit seiner Anhörungsrüge verweist der Kläger auf seinen Vortrag dazu, warum er auf den Hinweis der Berichterstatterin des Anwaltsgerichtshofs, es fehlten Zahlungsnachweise und Belege sowie Angaben zu den persönlichen Ausgaben und Verpflichtungen des Klägers und zu seinen allgemeinen Vermögensverhältnissen, nicht habe reagieren können.
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2. Der Antrag des Klägers ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Er-
 
folg. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 6. Februar 2012 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt, die auch die im Schriftsatz vom 15. März 2012 angesprochenen Fragen der Mitwirkungslast des Klägers und der Hinweispflichten des Gerichts behandelt und deutlich erkennen lässt, warum es auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers nicht entscheidend ankam. Zu einer weiterreichenden Begründung
 
sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Tolksdorf	Lohmann	Fetzer
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 14/11 -