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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. April 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 16. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V. m. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 16. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 4.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO
BerufungVwGOBerlinKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 40/16
BESCHLUSS
vom 14. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECU :DE: BGH:2016:140916BANWZ.BRFG.40.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
 am 14. September 2016
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 die Zulas-
sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 16. März 2016 zugestellte Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-
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werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 16. März 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 17. Mai 2016 (nach Feiertag) abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2016 hingewiesen worden.
3	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Schäfer	Lauer
 Vorinstanzen:
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2016 -1 AGH 18/14 -