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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Nach Einlegung und Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, worauf die Beklagte diese mit Bescheid vom 29. Die durch den Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetretene Unterbrechung des Verfahrens (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs.4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 ZPO), ist beendet, da der Kläger die ihm vom Senat auf Antrag der Beklagten gesetzte Frist zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten fruchtlos hat verstreichen lassen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. 5 Die Berufung kann nämlich schon deshalb nicht zugelassen werden, weil der Kläger zwischenzeitlich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§13 BRAO) verloren hat und damit die in § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 3 FAO verlangte Grundvoraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr erfüllt (vgl. Auf "Vorrat" kann die Befugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verliehen werden. 6 Dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen wurde, ist, auch wenn der Widerruf erst nach dem angefochtenen Urteil erfolgte, im Verfahren über die Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Nach dem dieses Verfahren beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (BayVGH, Beschluss vom 1.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 173 VwGO § 112c BRAO § 3 FAO § 112c BRAO
VwGORechtsanwaltschaftKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 39/11
vom 3. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 3. August 2012 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	war	seit	1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
 Schreiben vom 31. März 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gestattung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht belegt, dass er im maßgeblichen Dreijahreszeitraum die erforderliche Anzahl von rechtsförmlichen Verfahren bearbeitet habe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Fliergegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Beru-
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fung. Nach Einlegung und Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, worauf die Beklagte diese mit Bescheid vom 29. Februar 2012 widerrufen hat.
2	1. Die durch den Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetretene Unterbrechung des Verfahrens (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 ZPO), ist beendet, da der Kläger die ihm vom Senat auf Antrag der Beklagten gesetzte Frist zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten fruchtlos hat verstreichen lassen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
3	2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
4	Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die in der Antragsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind, was indes im Übrigen jedenfalls nicht der Fall ist, soweit der Kläger auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.
5	Die Berufung kann nämlich schon deshalb nicht zugelassen werden, weil der Kläger zwischenzeitlich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§13 BRAO) verloren hat und damit die in § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 3 FAO verlangte Grundvoraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr erfüllt (vgl. Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 3 FAO Rn. 11; Stobbe in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 3 FAO Rn. 11; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, aaO, § 43c Rn. 20; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43c Rn. 30). Nur ein zugelassener
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Rechtsanwalt ist befugt, eine Bezeichnung als Fachanwalt zu führen. Auf "Vorrat" kann die Befugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verliehen werden.
6	Dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig
 widerrufen wurde, ist, auch wenn der Widerruf erst nach dem angefochtenen Urteil erfolgte, im Verfahren über die Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage ist der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 -1 C 10/11, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 217 f. m.w.N.). In der Berufungsinstanz ist dieser Grundsatz auch im Berufungszulassungsverfahren zu beachten. Nach dem dieses Verfahren beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (BayVGH, Beschluss vom 1. August 2011 - 8 ZB 11.345, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 122 [zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO]). Daran fehlt es aber, wenn - wie hiernach Verkündung des angefochtenen Urteils Umstände eintreten, die dem Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in jedem Fall entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf
 Lohmann
Fetzer
 Quaas
Braeuer
 Vorinstanz:
AGFI Flamm, Entscheidung vom 08.04.2011 - 1 AGH 78/09 -