Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Der Senat, dem bei seiner Entscheidung, worauf er bereits hingewiesen hat, die gesamten Verfahrensakten und damit auch der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hinsichtlich des angefochtenen Urteils Vorgelegen haben, hat kein zu berücksichtigen- des entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und deren rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/14 vom 20. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen rückständiger Kammerbeiträge hier: Anhörungsrüge -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer am 20. Oktober 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2014, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. 2 Die Anhörungsrüge ist gemäß §112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat, dem bei seiner Entscheidung, worauf er bereits hingewiesen hat, die gesamten Verfahrensakten und damit auch der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hinsichtlich des angefochtenen Urteils Vorgelegen haben, hat kein zu berücksichtigen- des entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und deren rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Kayser König Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 1/14 -