* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. März 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
VorsitzendeVwGOKayserZulassungsverfahrenMärzKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 38/13
vom 16. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Vorsitzenden
 am 16. August 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
 Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§	112e	Satz	2	BRAO,	§	126	Abs.	3	Satz 2 VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
-3-
3	Diese	Entscheidung	trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21. März 2013-AnwZ(Brfg) 6/13 Rn. 3 m.w.N.).
Kayser
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 45/12 -