Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. März 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 38/13 vom 16. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Vorsitzenden am 16. August 2013 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. -3- 3 Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21. März 2013-AnwZ(Brfg) 6/13 Rn. 3 m.w.N.). Kayser Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 45/12 -