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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 31. Mai 2015 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da - unabhängig von der Wahrung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO i.V. m. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 31. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 15.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112e BRAO § 124a VwGO
BerufungVwGOFristKlägerinBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 37/15
vom 27. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 27. Juli 2015 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief mit Bescheid vom 5. September 2014 die Zulas-
sung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 31. März 2015 zugestelltem Urteil vom 2. Februar 2015 abgewiesen. Mit Telefax-Schreiben vom 11. Mai 2015 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 2015 zuzulassen. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und angekün-
 
digt, dass die Begründung des Antrags innerhalb der weiteren Frist erfolge. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist jedoch nicht eingegangen.
2	Der	Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO
i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da - unabhängig von der Wahrung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO - die Klägerin jedenfalls die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 31. März 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 1. Juni 2015 (Montag) abgelaufen. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 hingewiesen worden.
 
3	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Martini	Kau
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2015 - 2 AGH 10/14 -