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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Oktober 2013 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die Begründungsfrist beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Der Kläger hat aber keine Antragsbegründung, sondern lediglich - am Tag des Fristablaufs um 17.09 Uhr - einen Antrag, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern, eingereicht. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (Senatsbeschluss vom 12.

Zitierte Normen: § 124a VwGO § 112e BRAO § 125 VwGO
VwGOBegründungsfristBrfgKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 37/14
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 28. Oktober 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Mai 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief	mit	Bescheid	vom	28.	Oktober 2013 die Zulassung
 des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 23. Juni 2014 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung.
-3-
2	Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 25. August 2014, einem Montag, ab. Der Kläger hat aber keine Antragsbegründung, sondern lediglich - am Tag des Fristablaufs um 17.09 Uhr - einen Antrag, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern, eingereicht. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 -AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).
-4-
3	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg	Lohmann	Remmert
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 05.05.2014 - BayAGH 1-1-8/13 -