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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 17. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Februar 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hinreichende Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers Vorlagen. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 154 VwGO
VwGOForderungAnwZBeurteilungKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 37/12
vom 21. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 21. November 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 17. April 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	wendet	sich	gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Februar 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 -AnwZ(Brfg) 11/11 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hinreichende Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers Vorlagen. Zum Erlasszeitpunkt waren gegen ihn eine titulierte Forderung der D.
AG von 25.180,97 €, eine vollstreckbare Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 8.240,59 €, eine titulierte Forderung der L. von 15.016,15€, eine vollstreckbare Forderung der Beklagten von 1.150,80 €, eine vollstreckbare Forderung des Finanzamts M.	von	44.544,12	€
und eine Forderung der K.	Bank	von	6.850	€	offen.	Konkrete An-
gaben dazu, wie und in welchem Zeitraum der Kläger diese Forderungen zu erfüllen gedachte, hat er nicht gemacht.
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten
-4-
(BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Im Übrigen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass sich seine Vermögenssituation entscheidend gebessert hätte. So ist es ihm nach eigenem Vortrag bislang nicht gelungen, eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt M.	abzuschließen.
5	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
 Roggenbuck
Lohmann
 Wüllrich
Hauger
 Vorinstanzen:
AGH Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 -1 AGH 5/11 -