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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mai 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil mit Beschluss des Amtsgerichts O.vom 10. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 154 VwGO
VwGOAGHBRAOBeurteilungAnwZKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 36/12
vom 24. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Mai 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 -AnwZ(Brfg) 11/11 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil mit Beschluss des Amtsgerichts O.	vom 10. März 2011 - IN - das
 Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden war und er mit zwei Haftbefehlen vom 20. April 2010 und vom 4. Januar 2011 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO). Weder hatte der Kläger diese gesetzliche Vermutung widerlegt noch eine fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden dargetan.
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten
-4-
(BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 190, 187 bestimmt).
5	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
 Roggenbuck
Lohmann
 Wüllrich
Hauger
 Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2011 -1 AGH 6/11 -