* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

August 2012 die Befugnis des Klägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der Kläger hat "gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs [...] Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht. 2 Die Zulassung des sich selbst vertretenden Klägers zur Rechtsanwalt- Die ihm darauf nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist fruchtlos verstrichen. 3 Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 154 VwGO § 52 GKG
BerufungAnwaltsgerichtshofKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 35/1 3
BESCHLUSS
vom 26. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Befugnis zu dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 26. März 2014
beschlossen:
Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief	mit	Bescheid	vom 29. August 2012 die Befugnis
 des Klägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. April 2013 zugestellt
-3-
worden. Der Kläger hat "gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs [...] Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
2	Die Zulassung des sich selbst vertretenden Klägers zur Rechtsanwalt-
schaft ist am 19. August 2013 erloschen. Die ihm darauf nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist fruchtlos verstrichen.
3	Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
4	Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 -6 B 75.04, juris; vom 10. Januar 2013 -4 B 30.12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 6. Juni 2013 ab.
-4-
5	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 -1 AGH 37/12 -