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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Roggenbuck am 12. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO
RoggenbuckVwGOZulassungsverfahrenKläger12Zulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 34/15
BESCHLUSS
vom 12. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Roggenbuck
 am 12. November 2015
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger	den	Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
 dem Kläger am 25. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§	112e	Satz	2	BRAO,	§	126	Abs.	3	Satz	2	VwGO	veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
-3-
3	Diese	Entscheidung	trifft	gemäß	§	112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin.
Roggenbuck
 Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2015 - AGH 20/2014 II -