Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Roggenbuck am 12. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 34/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Roggenbuck am 12. November 2015 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. -3- 3 Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin. Roggenbuck Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2015 - AGH 20/2014 II -