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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Den Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 27. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Der Antragsteller ist sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V. m. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Rühens des Verfahrens hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der - ohnehin bereits verstrichenen - Antragsbegründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. m.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 124a VwGO § 112e BRAO § 124a VwGO § 112c BRAO § 57 VwGO § 112e BRAO § 173 VwGO § 251 ZPO § 112c BRAO § 154 VwGO
VwGOAntragsbegründungsfristKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 33/11
vom 6. Februar 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 6. Februar 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Juni 2011 und der Antrag auf Anordnung des Rühens des Verfahrens werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Beklagte	hat	mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Zulassung des
 Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10. Juni 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Auf den Hinweis, dass sein Zulassungsantrag mangels
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fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, hat er das Ruhen des Verfahrens beantragt.
2	2. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 10. August 2011 ab. Der Antragsteller ist sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726 juris Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71).
3	3. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Rühens des Verfahrens hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der - ohnehin bereits verstrichenen - Antragsbegründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 2 ZPO).
4	4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
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5	5.	Dieser	Beschluss	ist	gemäß	§	112c	Abs.	1,	§	112e	Satz	2	BRAO,
§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 06.06.2011 - AGH 13/10 (I)