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BGH

Gericht: BGH

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Die Klägerin habe keine Begründung eingereicht, sondern statt-dessen auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, offensichtlich einsehend, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist. Die Gegenvorstellung der Beklagten hat keinen Erfolg. 3 In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Umstand, dass sich eine Partei durch ein von ihr vollzogenes Anerkenntnis in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, es rechtfertigen kann, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 27. des Anwaltsgerichtshofs spricht, dass sie beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 5 Maßgeblich für die Verteilung der Kosten war danach, dass der Ausgang des Rechtsstreits, unabhängig von etwaigem weiterem Vortrag der Klägerin, ohne Klärung der streitigen Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung geführt hat, offen war.

Zitierte Normen: § 112c BRAO
KostenGegenvorstellungKostenentscheidungRechtsstandpunktKlägerinZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 32/16
vom 9. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung
ECU :DE:BGH:2016:091116BANWZ.BRFG.32.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen
 am 9. November 2016
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der Senat hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Partei-
en mit Beschluss vom 20. September 2016 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung, mit der sie insbesondere vorbringt, sie könne nicht nachvollziehen, warum sie einen Teil der Kosten zu tragen habe, obwohl sie in erster Instanz obsiegt habe. Die Klägerin habe keine Begründung eingereicht, sondern statt-dessen auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, offensichtlich einsehend, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist. Mangels Begründung der Klägerin seien auch keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die eine Kostenaufhebung hätten rechtfertigen können.
II.
2
Die Gegenvorstellung der Beklagten hat keinen Erfolg.
-3-
3	In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Umstand, dass sich eine Partei durch ein von ihr vollzogenes Anerkenntnis in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, es rechtfertigen kann, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, BeckRS 2010, 20021 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 12). Allerdings gilt dieser Grundsatz nur in Fallgestaltungen, in denen das Prozessverhalten keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt der Gegenseite im Ergebnis hingenommen wird (BGH aaO).
4	In diesem Sinne konnte das Verhalten der Klägerin nicht verstanden werden. Entscheidend gegen eine Unterwerfung der Klägerin unter den Rechtsstandpunkt der Beklagten bzw. des Anwaltsgerichtshofs spricht, dass sie beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ob sie auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, weil sie den Rechtsstandpunkt des Anwaltsgerichtshofs als zutreffend erkannt hat, ist dagegen offen. Im Hinblick auf die weiteren zur Akte gelangten Mitteilungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb erfolgte, weil ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf einen tatsächlich eingetretenen Vermögensverfall in der Sache keinen Erfolg gebracht hätte.
5	Maßgeblich	für	die	Verteilung	der	Kosten	war danach, dass der Ausgang
 des Rechtsstreits, unabhängig von etwaigem weiterem Vortrag der Klägerin, ohne Klärung der streitigen Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung geführt hat, offen war. Da es nicht Zweck der Kostenentscheidung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, eine Klärung der
-4-
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Limperg
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 AGH 40/15 -