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BGH

Gericht: BGH

klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. 2 Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sachund Streitstand ist zu berücksichtigen. Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. 4 Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 92 VwGO § 112c BRAO § 161 VwGO § 14 ZPO § 194 BRAO
KostenZeitpunktVwGO20Zulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 32/16
vom 20. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECU :DE:BGH:2016:200916BANWZ. BRFG.32.16.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 20. September 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2016 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-
klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
2	Über	die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161
Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sachund Streitstand ist zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische
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Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 -IC 7/06, juris Rn.3 f.).
3	Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Zeitpunkt des Ausspruches der Widerrufsverfügung oder der Zeitpunkt ihrer Zustellung für die Beurteilung der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) im Falle der Tilgung der im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderung maßgeblich ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
4	Für	die	Entscheidung	über	die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 AGH 40/15 -