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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Auch die übrigen Beanstandungen hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs.4 Satz 4 VwGO).

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 112e BRAO
VwGOAGHAnhörungsrügeBegründungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 32/13
vom 10. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 10. Dezember 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhö-
rungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Dabei hat er zur Kenntnis genommen, dass der Kläger meint, der Titel, welcher der Eintragung im Schuldnerregister zugrunde liegt, sei im Widerrufsverfahren sachlich zu prüfen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht, wie er im Beschluss vom 20. Oktober 2014 näher begründet hat. Auch die übrigen Beanstandungen hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet. Dem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 20. Oktober
 
2014 wurde eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16,22).
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Martini
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 09.04.2013 - II AGH 6/12 -