Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei nach dem Sachund Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung richtig, werde sich im Ergebnis aber als unrichtig erweisen, weil er, der Kläger, Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO hat der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sachund Streitstand ist zu berücksichtigen. 3 Der Senat unterstellt, dass der Kläger nach seinem im Zulassungsantrag angekündigten neuen Sachvortrag die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 32/11 vom 16. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2012 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2011 ist gegenstandslos. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 hat die Beklagte die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei nach dem Sachund Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung richtig, werde sich im Ergebnis aber als unrichtig erweisen, weil er, der Kläger, die Vermutung des Vermögensverfalls im Berufungsrechtszug durch neuen Tatsachenvortrag widerlegen werde. Am 16. Dezember 2012 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid "aus formalen Gründen" aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. 2 Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO hat der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sachund Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. 3 Der Senat unterstellt, dass der Kläger nach seinem im Zulassungsantrag angekündigten neuen Sachvortrag die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 -AnwZ(Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234) widerlegen kann, was nach der Erledigung der Hauptsache nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden muss. Dann ist es allein dem Kläger anzulasten, dass es überhaupt zu einem Widerrufsbescheid, zu dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und zu dem klagabweisenden Urteil erster Instanz gekommen ist. Der Kläger wäre gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG schon im Widerrufsverfahren gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof setzten sich diese Mitwirkungsobliegenheiten fort. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 155 Abs. 4 VwGO; vgl. auch § 156 VwGO). Ill 4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.04.2011 - 1 AGH 77/10 -